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Das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG)

Seit Mai 2008 ist das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG) in Kraft. Es regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln, bei deren Herstellung auf die "Anwendung gentechnischer Verfahren" verzichtet wurde. Die Bezeichnung "Ohne Gentechnik" ist für diese Lebensmittel die einzig zulässige.

Einige Kennzeichnungskriterien des EGGenTDurchfG betreffen die Lebensmittel (Lebensmittelzutaten, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe), andere die Futtermittel für die Tiere, die Milch, Eier oder Fleisch liefern.

Lebensmittel mit einer "Ohne-Gentechnik"-Kennzeichnung dürfen

keine gentechnisch veränderten Organismen (GVO) sein,

solche nicht enthalten

nicht aus oder durch GVO hergestellt worden sein.

Durch diese Regelungen ist die Gentechnik bei den direkten Lebensmittelzutaten umfassend ausgeschlossen.

Außerdem dürfen keine gentechnisch veränderten Pflanzen in den Futtermitteln enthalten sein. Geringfügige Verunreinigungen von bis zu 0,9 Prozent je Futtermittelzutat werden toleriert, sofern sie zufällig oder technisch unvermeidbar waren. Die Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Futtermitteln ist in den EU-Verordnungen VO (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 geregelt. Die gentechnikfreie Fütterung muss über einen festgelegten Mindestzeitraum erfolgen. Die Fristen hierfür sind im Anhang des EGGenTDurchfG aufgeführt.

Futtermittelzusatzstoffe, die durch gentechnisch veränderte Bakterien hergestellt wurden, müssen laut VO (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 nicht gekennzeichnet werden. Sie finden folglich auch in dem EGGenTDurchfG keine Berücksichtigung.

Für weiterführende Fragen zur rechtlichen Grundlagen "Ohne Gentechnik" informieren Sie sich bitte in unserer Rubrik FAQ.

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