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Liebe Leserinnen und Leser,
nach der endgültigen Verabschiedung im Juni müssen die abgeschwächten neuen EU-Regeln für Neue Gentechnik (NGT) ab Juli 2028 angewendet werden. Ab dann könnten also auch erste „NGT 1“-Pflanzen zum Anbau kommen, deren Produkte nicht mehr als „gentechnisch verändert“ gekennzeichnet werden müssen. Das stellt alle Wirtschaftsbeteiligten vor neue Herausforderungen, die weiterhin die hohe Nachfrage nach „Ohne Gentechnik“- und Bio-Lebensmitteln bedienen wollen.
Ein neues Rechtsgutachten kommt jetzt immerhin zu der erfreulichen Erkenntnis, dass die schon lange bestehenden nationalen Schutzregeln zum Gentechnik-Anbau auch nach der EU-Neuregelung weiterhin gelten. In einer ersten Reaktion auf die Veröffentlichung teilt das Bundeslandwirtschaftsministerium die Sichtweise, dass auch „NGT 1“ weiterhin rechtlich als gentechnisch veränderte Organismen (GVO) gelten. Allerdings sieht das Ministerium dennoch keinen „Spielraum für nationale Koexistenzmaßnahmen“.
In der neuen EU-Verordnung sind Schutzregeln zur Koexistenz von Gentechnik- und gentechnikfreiem Anbau sowie zum Naturschutz jedoch ausdrücklich nicht geregelt. Dafür gelten weiterhin nationale Regeln. Für Bioprodukte verweist die NGT-Verordnung sogar ausdrücklich auf die Regelungskompetenzen der Mitgliedstaaten. Jetzt wird es spannend, zu welcher rechtlichen Einschätzung weitere beteiligte Ressorts der Bundesregierung, Landesregierungen und andere EU-Staaten gelangen.
Unternehmen der gentechnikfreien Wirtschaft sollten jetzt gegenüber politisch Verantwortlichen deutlich machen, dass sie durch den Wegfall der Kennzeichnungspflicht von NGT 1 ganz besonders auf wirksamen Schutz vor Verunreinigungen angewiesen sind und daher die Schutzregeln weiter angewendet werden müssen – wie es ja auch rechtlich geboten ist.
Wir wünschen Ihnen einen schönen Sommer! Ihr VLOG-Team
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