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Rechtsgutachten: Bisherige Schutzregeln gelten auch für Neue Gentechnik
Durch die neue EU-Gentechnik-Verordnung werden viele bisherige Regeln vor allem zu Risikoprüfung und Kennzeichnungspflichten für Gentechnik-Pflanzen der neu definierten Kategorie „NGT 1“ aufgeweicht und abgeschafft. Dennoch gelten solche Pflanzen ausdrücklich rechtlich weiterhin als „gentechnisch veränderte Organismen“ (GVO). Für den Anbau von GVO gibt es eine ganze Reihe nationaler Schutzregeln. Diese sogenannten „Koexistenzregeln“ dienen dem Schutz vor Gentechnik-Verunreinigungen für alle, die gentechnikfrei wirtschaften, und von Naturschutzgebieten.
Laut einem neuen Gutachten von Rechtsanwalt Dr. Georg Buchholz (GGSC, Berlin) im Auftrag des Verbandes Lebensmittel ohne Gentechnik (VLOG) gelten diese Schutzregeln auch nach Anwendung der EU-Neuregelung für NGT ab Juli 2028 weiterhin und stehen nicht im Widerspruch dazu.
2025 wurden in Deutschland „Ohne Gentechnik“- und Bio-Lebensmittel für rund 36 Milliarden Euro verkauft. Laut aktuellen Markforschungsergebnissen will die Mehrheit der Verbraucher:innen, dass ihr Essen ausdrücklich auch ohne Neue Gentechnik hergestellt wird.
„Betriebe, die diese wachsende Nachfrage bedienen und ohne Gentechnik wirtschaften wollen, sind durch den Wegfall der Kennzeichnungspflicht von NGT1 ganz besonders auf wirksamen Schutz vor Verunreinigungen angewiesen“, so VLOG-Geschäftsführer Alexander Hissting. Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer hat der gentechnikfreien konventionellen und ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft beim Non-GMO Summit 2026 seine Unterstützung dafür zugesagt, dass sie auch nach der EU-Neuregelung weiter zuverlässig ohne Gentechnik wirtschaften können, also auch ohne NGT. Die bestehenden nationalen Gentechnik-Koexistenzregeln sind ein gutes und bewährtes Instrument dafür. Hissting fordert daher: „Minister Rainer muss dafür sorgen, dass die Schutzregeln weiterhin für alle Arten von NGT angewendet werden – so wie es dem Gutachten zufolge nach aktueller Rechtslage geboten ist.“
Nach den Schutzegeln müssen Betriebe, die NGT- oder andere Gentechnik-Pflanzen anbauen, ihre Nachbarn darüber informieren und Sicherheitsabstände zu deren Feldern einhalten. Die NGT-Anbauflächen müssen in das sogenannte „Standortregister“ aufgenommen werden. Falls es dennoch zu einer NGT-Verunreinigung kommen sollte, könnte das eine „Eigentumsbeeinträchtigung“ für Betriebe sein, die ausdrücklich gentechnikfrei wirtschaften. Dafür müssten die NGT-anbauenden Verursacher haften. Denn bei „Ohne Gentechnik“ und Bio sind alle Arten von NGT, inklusive „NGT 1“, genauso ausgeschlossen wie „klassische“ Gentechnik. Außerdem gibt es Gentechnik-Anbauverbote und Abstandsregeln für Naturschutzgebiete, die dem Gutachten zufolge auch für alle Arten von NGT gelten.
Kernaussagen des Rechtgutachtens „Koexistenz mit Neuer Gentechnik“
- Nach Verabschiedung der neuen EU-NGT-Verordnung (NGT-VO) gelten auch NGT1 weiterhin als gentechnisch veränderte Organismen (GVO)
- Auch mit neuer NGT-VO gelten weiterhin viele nationale Gentechnik-Koexistenzregeln:
• Die im deutschen Recht verankerten Haftungsregeln für GVO gelten auch für NGT1, wenn eine Eigentumsbeeinträchtigung durch einen NGT1-Eintrag vorliegt.
• Nationale Maßnahmen zum Schutz vor unbeabsichtigtem Vorhandensein von GVO-Einträgen haben weiterhin Bestand. Zu den Maßnahmen gehören die Informationspflicht der Nachbarbetriebe durch diejenigen, die GVO anbauen, und das Einhalten von Abstandsregeln beim Anbau durch den Betrieb, der GVO anbaut.
• Solange NGT1-Pflanzen vom Anwendungsbereich der Regelung über das Standortregister in § 16a GenTG nicht explizit ausgenommen werden, gelten deren Anforderungen deshalb weiterhin auch für NGT1-Pflanzen.
• Die NGT-VO schließt eine Kennzeichnungspflicht von NGT1 – mit Ausnahme von Saatgut – aus. Dennoch ist es möglich und sinnvoll, dass Nationalstaaten Regelungen zur vertraglichen Aufklärungspflicht treffen, wonach Informationen über den NGT1-Status von Ware entlang der Lieferkette weitergereicht werden muss.
- Naturschutzrechtliche Regelungen zu GVO in den Mitgliedsländern haben auch für NGT1 weiterhin Bestand. Dies betrifft z.B. Anbauverbote in bestimmten naturschutzrelevanten Regionen oder Abstandsregeln von GVO-Anbau zu solchen naturschutzrelevanten Flächen.
Rechtsgutachten „Koexistenz mit Neuer Gentechnik“, Dr. Georg Buchholz (GGSC, Berlin)
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