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Juristische Analyse: „Ohne Gentechnik“ muss auch neue Gentechnik ausschließen
„‚Ohne Gentechnik‘ wird auch in Zukunft alle Arten ,Neuer Gentechnik‘ (NGT) ausschließen. Die Verbraucher:innen erwarten das zu Recht sowieso. Jetzt ist außerdem klar, dass es schon rein rechtlich gar keine andere Option gibt. Das stellt die Branche vor neue Herausforderungen, wird aber zugleich die Wertigkeit von ,Ohne Gentechnik‘ noch weiter steigern“, so VLOG-Geschäftsführer Alexander Hissting.
Gentechnik-Kennzeichnungspflichten werden stark eingeschränkt
Durch die bevorstehende EU-Neuregulierung werden voraussichtlich die bisherigen Regeln für einen großen Teil der künftigen Pflanzen aus neuer Gentechnik, die sogenannten „NGT 1“ stark aufgeweicht. Sicherheitsprüfungen und Zulassungsverfahren sollen für sie entfallen, die bisherige Gentechnik-Kennzeichnungspflicht bis zum Endprodukt soll abgeschafft werden, nur noch entsprechendes Saatgut müsste gekennzeichnet werden.
„NGT 1“-Pflanzen bleiben rechtlich GVO
Dennoch werden solche „NGT 1“-Pflanzen auch nach den geplanten neuen Regeln rechtlich weiterhin als „genetisch veränderte Organismen“ (GVO) betrachtet. Und damit müssen sie bei „Ohne Gentechnik“ zwingend genauso ausgeschlossen werden wie „alte“ Gentechnik.
NGT-Verordnung ändert GVO-Definition nicht
Zu diesem Schluss kommen die Rechtsanwält:innen Dr. Georg Buchholz und Tessa Krabbe (GGSC, Berlin) in ihrer neuen Stellungnahme: „NGT-Pflanzen der Kategorie 1 sind nach der klaren Definition der NGT-Pflanzen in Art. 3 Nr. 9 der NGT-Verordnung genetisch veränderte Pflanzen“. Sie seien damit GVO im Sinne der entsprechenden EU-Richtlinien und -Verordnungen sowie des deutschen Gentechnikgesetzes (GenTG). Die NGT-Verordnung ändere nichts an der Definition von GVO und daran, dass NGT-Pflanzen der Kategorie 1 weiterhin GVO seien.
Auch „NGT 1“ unzulässig bei „Ohne Gentechnik“
Deshalb seien nach den gesetzlichen Grundlagen der „Ohne Gentechnik“-Kennzeichnung im deutschen EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG) auch nach Inkrafttreten und Geltungsbeginn der geplanten NGT-Verordnung „NGT-Pflanzen der Kategorie 1 und ihrer Erzeugnisse zur Herstellung von Lebensmitteln ohne Gentechnik genauso unzulässig ist wie die Verwendung sonstiger GVO“, so die Stellungnahme.
Bei Bio ist „NGT 1“ ausdrücklich verboten
Eine zusätzliche Bestätigung dieser Einschätzung sei das ausdrückliche Verbot auch von „NGT 1“ bei Bio-Produkten. Das EGGenTDurchfG bezwecke allgemein, an „Ohne Gentechnik“ vergleichbare Anforderungen wie an Bio für die Gentechnikfreiheit zu stellen. Auch das lebensmittelrechtliche und allgemeine wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot spreche dafür, da Verbraucher:innen bei „Ohne Gentechnik“ auch den Ausschluss neuer Gentechnik erwarten würden.
Lösung für fehlende Kennzeichnungspflicht bei „NGT 1“-Futtermitteln?
Bei tierischen Produkten wie Milch, Käse, Eiern und Fleisch sehen Dr. Georg Buchholz und Tessa Krabbe das Problem, dass der bisherige „Grundsatz der Verlässlichkeit der Pflichtkennzeichnung für die Verwendung von Futtermitteln“ durch die NGT-Neuregelung verloren gehe. Landwirte könnten also künftig nicht mehr ohne weiteres erkennen, ob Futtermittel gentechnikfrei sind und müssten verbindliche Erklärungen ihrer Vorlieferanten für den Ausschluss von „NGT 1“ einholen. Die Anwält:innen schlagen deshalb vor, zu prüfen, „ob und inwieweit auf nationaler Ebene Informationspflichten über das Vorhandensein von NGT-Pflanzen der Kategorie 1 und ihrer Erzeugnisse in der Lieferkette“ zulässig seien.
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