„Ohne Gentechnik“ - Prüfkriterien

Der Verband Lebensmittel ohne Gentechnik e.V. (VLOG) stellt ein verbindliches Kontrollsystem für die Erzeugung von "Ohne Gentechnik"-Lebensmitteln zur Verfügung. Dieses Kontrollsystem ist im VLOG-„Ohne Gentechnik“-Produktions- und Prüfstandard (VLOG-Standard) definiert, der vom VLOG in Zusammenarbeit mit Branchenvertretern entwickelt wurde. Die Grundlage des VLOG-Standards bilden die Kriterien des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG), welche immer eingehalten werden müssen. Darüber hinaus enthält er Vorgaben, wie die Einhaltung der Kriterien sichergestellt und überprüft wird. Was dies konkret für einzelne Produktgruppen bedeutet, finden Sie unter den folgenden Menüpunkten.

Soll Fisch aus Aquakultur mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet werden, darf das Fleisch nicht von Tieren stammen, die mit Futtermittel gefüttert wurden, das gemäß der EU-Verordnungen VO (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 als gentechnisch verändert gekennzeichnet war. Das bedeutet, gentechnisch veränderte Pflanzen sind in der „Ohne Gentechnik“ Produktion tabu, und dies innerhalb strenger Fütterungsfristen: Fische aus Aquakultur erhalten sogar von Geburt an gentechnikfreie Futtermittel, damit das Fleisch als „Ohne Gentechnik“ gekennzeichnet werden darf.

Bei marinierten, geräucherten oder gewürzten Fischwaren können zudem Zutaten, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe relevant sein. Zutaten und Zusatzstoffe dürfen weder gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, nicht aus und nicht durch GVO hergestellt worden sein. Darüber hinaus dürfen auch Verarbeitungshilfsstoffe nicht durch GVO (z.B. gentechnisch veränderte Mikroorganismen wie Bakterien oder Pilze) hergestellt worden sein. Auch für Zutaten gilt, dass bei tierischen Komponenten die Tiere gentechnikfreies Futter erhalten haben müssen. Dies wird anhand folgender Beispiele verdeutlicht:

•    Beispiel „aus GVO bestehend“: Eine Fischmarinade darf kein Pflanzenöl, hergestellt aus GV-Soja, enthalten.
•    Beispiel „durch/mithilfe von GVO hergestellt“: Geschmacksverstärker, hergestellt durch GV-Mikroorganismen, dürfen nicht eingesetzt werden.

Neutrale, vom VLOG geschulte und anerkannte Zertifizierungsstellen kontrollieren vor Ort die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und des VLOG-Standards. Dies bedeutet die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von Standorten/Betriebseinheiten, die Prüfung von Dokumenten, aber auch die Analyse von Lebens- und Futtermitteln.

Entlang der gesamten Herstellungskette muss die Vermischung der „Ohne Gentechnik"-Ware mit solcher, die nicht den Kriterien des EGGenTDurchfG entspricht, ausgeschlossen werden. Im Falle eines Fischprodukts aus Aquakultur beginnt die Kontrolle über die Trennung der Warenströme beim Futtermittel im Mischfutterwerk oder dem Aquakultur-Zuchtbetrieb und geht unter Einbeziehung aller Transporte über den Schlacht- zum Zerlegebetrieb bzw. der Stufe, an der das Lebensmittel verpackt und mit dem „Ohne GenTechnik"-Siegel versehen wird.

Möchten Sie sich informieren, welche Produkte bereits mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet sind, steht Ihnen unsere Produktdatenbank zur Verfügung.

Sollen Backwaren mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet werden, sind die Zutaten, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe relevant. Zutaten und Zusatzstoffe dürfen weder gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, nicht aus und nicht durch GVO hergestellt worden sein. Darüber hinaus dürfen auch Verarbeitungshilfsstoffe nicht durch GVO (z.B. gentechnisch veränderte Mikroorganismen wie Bakterien oder Pilze) hergestellt worden sein.

Das heißt bei Backwaren vor allem, dass keine gentechnisch veränderten Pflanzen zur Erzeugung des Produkts eingesetzt wurden. Für tierische Zutaten wie Eier oder Milch wiederum gilt: Diese dürfen nicht von Tieren stammen, die mit Futtermittel gefüttert wurden, das gemäß der EU-Verordnungen VO (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 als gentechnisch verändert gekennzeichnet war. Das bedeutet, gentechnisch veränderte Pflanzen sind in der „Ohne Gentechnik“ Produktion tabu, und dies innerhalb strenger Fristen. Weitergehende Informationen finden Sie in der jeweiligen Produktkategorie.

Dies wird anhand folgender Beispiele verdeutlicht:

•    Beispiel „GVO enthaltend“: Brot darf keine gentechnisch veränderten Hefen enthalten.
•    Beispiel „aus GVO bestehend“: Der Einsatz von Glukosesirup aus GV-Mais ist verboten.
•    Beispiel „durch/mithilfe von GVO hergestellt“: In Backmischungen dürfen keine Enzyme eingesetzt werden, die mit Hilfe von GVO gewonnen wurden.

Neutrale, vom VLOG geschulte und anerkannte Zertifizierungsstellen kontrollieren vor Ort die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und des VLOG-Standards. Dies bedeutet die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von Standorten/Betriebseinheiten, die Prüfung von Dokumenten, aber auch die Analyse von Lebens- und Futtermitteln.

Entlang der gesamten Herstellungskette muss die Vermischung der „Ohne Gentechnik"-Ware mit solcher, die nicht den Kriterien des EGGenTDurchfG entspricht, ausgeschlossen werden. Im Falle von Backwaren mit tierischen Komponenten beginnt die Kontrolle über die Trennung der Warenströme beim Futtermittel im Mischfutterwerk oder dem landwirtschaftlichen Betrieb, geht über den Transport bis zur Produktionsstätte, bzw. der Stufe, an der das Lebensmittel verpackt und mit dem „Ohne GenTechnik"-Siegel versehen wird.

Möchten Sie sich informieren, welche Produkte bereits mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet sind, steht Ihnen unsere Produktdatenbank zur Verfügung.

Sollen Eier mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet werden, dürfen diese nicht von Tieren stammen, die mit Futtermittel gefüttert wurden, das gemäß der EU-Verordnungen VO (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 als gentechnisch verändert gekennzeichnet war. Das bedeutet, gentechnisch veränderte Pflanzen sind in der „Ohne Gentechnik“ Produktion tabu, und dies innerhalb strenger Fristen: Eine Legehenne hat mind. sechs Wochen lang gentechnikfreie Futtermittel erhalten, bevor die Eier als „Ohne Gentechnik“ gekennzeichnet werden dürfen.

Bei gefärbten Eiern werden zudem die Farben (Lacke, Farbstoffe) überprüft, die als Zutat zählen. Diese dürfen nicht durch gentechnisch veränderte Organismen (GVO) produziert worden sein.

Neutrale, vom VLOG geschulte und anerkannte Zertifizierungsstellen kontrollieren vor Ort die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und des VLOG-Standards. Dies bedeutet die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von Standorten/Betriebseinheiten, die Prüfung von Dokumenten, aber auch die Analyse von Lebens- und Futtermitteln.

Entlang der gesamten Herstellungskette muss die Vermischung der „Ohne Gentechnik"-Ware mit solcher, die nicht den Kriterien des EGGenTDurchfG entspricht, ausgeschlossen werden. Im Falle von Eiern beginnt die Kontrolle über die Trennung der Warenströme beim Futtermittel im Mischfutterwerk oder dem landwirtschaftlichen Betrieb bis zur Packstelle bzw. der Stufe, an der die Eier verpackt und mit dem „Ohne GenTechnik"-Siegel gekennzeichnet werden.

Möchten Sie sich informieren, welche Produkte bereits mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet sind, steht Ihnen unsere Produktdatenbank zur Verfügung.

Sollen Fleischersatzprodukte, wie Tofu, mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet werden, sind die Zutaten, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe relevant. Zutaten und Zusatzstoffe dürfen weder gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, nicht aus und nicht durch GVO hergestellt worden sein. Darüber hinaus dürfen auch Verarbeitungshilfsstoffe nicht durch GVO (z.B. gentechnisch veränderte Mikroorganismen wie Bakterien oder Pilze) hergestellt worden sein.

Das heißt in dem Fall vor allem, dass keine gentechnisch veränderten Pflanzen zur Erzeugung des Produkts eingesetzt wurden. Für tierische Zutaten wie Eier wiederum gilt: Diese dürfen nicht von Tieren stammen, die mit Futtermittel gefüttert wurden, das gemäß der EU-Verordnungen VO (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 als gentechnisch verändert gekennzeichnet war. Das bedeutet, gentechnisch veränderte Pflanzen sind in der „Ohne Gentechnik“-Produktion tabu, und dies innerhalb strenger Fristen. Weitergehende Informationen finden Sie in der jeweiligen Produktkategorie.

Dies wird anhand folgender Beispiele verdeutlicht:

•    Beispiel „GVO enthaltend“: Burger aus Fleischersatz dürfen keine GV-Erbsen enthalten.
•    Beispiel „aus GVO bestehend“: Tofu darf nicht aus GV-Sojabohnen hergestellt worden sein.
•    Beispiel „durch/mithilfe von GVO hergestellt“: Es dürfen keine Aromen eingesetzt werden, die durch gentechnisch veränderten Mikroorganismen produziert wurden.

Neutrale, vom VLOG geschulte und anerkannte Zertifizierungsstellen kontrollieren vor Ort die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und des VLOG-Standards. Dies bedeutet die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von Standorten/Betriebseinheiten, die Prüfung von Dokumenten, aber auch die Analyse von Lebens- und Futtermitteln.

Entlang der gesamten Herstellungskette muss die Vermischung der „Ohne Gentechnik"-Ware mit solcher, die nicht den Kriterien des EGGenTDurchfG entspricht, ausgeschlossen werden. Im Falle von Fleischersatzprodukten mit tierischen Komponenten beginnt die Kontrolle über die Trennung der Warenströme beim Futtermittel im Mischfutterwerk oder dem landwirtschaftlichen Betrieb, geht über den Transport bis zur Produktionsstätte, bzw. der Stufe, an der das Lebensmittel verpackt und mit dem „Ohne GenTechnik"-Siegel versehen wird.

Möchten Sie sich informieren, welche Produkte bereits mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet sind, steht Ihnen unsere Produktdatenbank zur Verfügung.

Sollen Fleisch und Wurstwaren mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet werden, darf das Fleisch nicht von Tieren stammen, die mit Futtermittel gefüttert wurden, das gemäß der EU-Verordnungen VO (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 als gentechnisch verändert gekennzeichnet war. Das bedeutet, gentechnisch veränderte Pflanzen sind in der „Ohne Gentechnik“-Produktion tabu, und dies innerhalb strenger Fristen: Rinder haben 12 Monate und mind. ¾ ihres Lebens gentechnikfreie Futtermittel erhalten, bevor das Rindfleisch als „Ohne Gentechnik“ gekennzeichnet werden darf. Entsprechend ihrer geringeren Lebens- und Mastzeit betragen die Fütterungsfristen bei Schweinen vier Monate, bei Geflügel zehn Wochen. Bei Ziegen- und Lammfleisch wird eine Fütterungsfrist von sechs Monaten vorausgesetzt.

Bei marinierten, geräucherten oder gewürzten Fleisch- und Wurstwaren können zudem Zutaten, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe relevant sein. Zutaten und Zusatzstoffe dürfen weder gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, nicht aus und nicht durch GVO hergestellt worden sein. Darüber hinaus dürfen auch Verarbeitungshilfsstoffe nicht durch GVO (z.B. gentechnisch veränderte Mikroorganismen wie Bakterien oder Pilze) hergestellt worden sein. Auch für Zutaten gilt, dass bei tierischen Komponenten die Tiere gentechnikfreies Futter erhalten haben müssen. Dies wird anhand folgender Beispiele verdeutlicht:

•    Beispiel „GVO enthaltend“: Die Mikroorganismen in Starterkulturen für die Wurstherstellung dürfen nicht gentechnisch verändert sein.
•    Beispiel „aus GVO bestehend“: Eine Fleischmarinade für Geflügelfleisch darf kein Pflanzenöl hergestellt aus GV-Soja enthalten.
•    Beispiel „durch/mithilfe von GVO hergestellt“: Geschmacksverstärker, hergestellt durch GV-Mikroorganismen, dürfen nicht eingesetzt werden.

Neutrale, vom VLOG geschulte und anerkannte Zertifizierungsstellen kontrollieren vor Ort die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und des VLOG-Standards. Dies bedeutet die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von Standorten/Betriebseinheiten, die Prüfung von Dokumenten, aber auch die Analyse von Lebens- und Futtermitteln.

Entlang der gesamten Herstellungskette muss die Vermischung der „Ohne Gentechnik"-Ware mit solcher, die nicht den Kriterien des EGGenTDurchfG entspricht, ausgeschlossen werden. Im Falle eines Fleisch- oder Wurstprodukts beginnt die Kontrolle über die Trennung der Warenströme beim Futtermittel im Mischfutterwerk oder dem landwirtschaftlichen Betrieb und geht unter Einbeziehung aller Transporte über den Schlacht- zum Zerlegebetrieb bzw. der Stufe, an der das Lebensmittel verpackt und mit dem „Ohne GenTechnik"-Siegel versehen wird.

Möchten Sie sich informieren, welche Produkte bereits mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet sind, steht Ihnen unsere Produktdatenbank zur Verfügung.

Sollen Gemüsekonserven mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet werden, wird auf die Zutaten, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe geschaut. Zutaten und Zusatzstoffe dürfen weder gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, nicht aus und nicht durch GVO hergestellt worden sein. Darüber hinaus dürfen auch Verarbeitungshilfsstoffe nicht durch GVO (z.B. gentechnisch veränderte Mikroorganismen wie Bakterien oder Pilze) hergestellt worden sein.

Dies wird anhand folgender Beispiele verdeutlicht:

•    Beispiel „GVO enthaltend“: Gemüsekonserven dürfen keine gentechnisch veränderten Maiskörner enthalten.
•    Beispiel „aus GVO bestehend“: Obstkonserven dürfen keine Stücke aus GV-Papaya enthalten.
•    Beispiel „durch/mithilfe von GVO hergestellt“: Eine Gemüsekonserve darf keine Ascorbinsäure enthalten, die durch GVO produziert wurde.

Neutrale, vom VLOG geschulte und anerkannte Zertifizierungsstellen kontrollieren vor Ort die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und des VLOG-Standards. Dies bedeutet die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von Standorten/Betriebseinheiten, die Prüfung von Dokumenten, aber auch die Analyse von Lebensmitteln.

Entlang der gesamten Herstellungskette muss die Vermischung der „Ohne Gentechnik“-Ware mit solcher, die nicht den Kriterien des EGGenTDurchfG entspricht, ausgeschlossen werden. Im Falle von Gemüsekonserven beginnt die Kontrolle in der Produktionsstätte über den Transport bis hin zur Stufe, in der das Lebensmittel verpackt und mit dem „Ohne GenTechnik"-Siegel versehen wird.

Möchten Sie sich informieren, welche Produkte bereits mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet sind, steht Ihnen unsere Produktdatenbank zur Verfügung.

Sollen Getränke, wie Saft, Wein oder Bier, mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet werden, sind die Zutaten, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe relevant. Zutaten und Zusatzstoffe dürfen weder gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, nicht aus und nicht durch GVO hergestellt worden sein. Darüber hinaus dürfen auch Verarbeitungshilfsstoffe nicht durch GVO (z.B. gentechnisch veränderte Mikroorganismen wie Bakterien oder Pilze) hergestellt worden sein. Dies wird anhand folgender Beispiele verdeutlicht:

•    Beispiel „GVO enthaltend“: Es dürfen keine gentechnisch veränderten Hefen im Bier zum Einsatz kommen.
•    Beispiel „aus GVO bestehend“: In einem Multivitaminsaft darf kein Papaya-Saft aus gentechnisch veränderter Papaya eingesetzt werden.
•    Beispiel „durch/mithilfe von GVO hergestellt“: Ein Apfelsaft darf nicht mit Ascorbinsäure Pektin versetzt werden, die durch GVO produziert wurde.

Neutrale, vom VLOG geschulte und anerkannte Zertifizierungsstellen kontrollieren vor Ort die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und des VLOG-Standards. Dies bedeutet die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von Standorten/Betriebseinheiten, die Prüfung von Dokumenten, aber auch die Analyse von Lebensmitteln.

Entlang der gesamten Herstellungskette muss die Vermischung der „Ohne Gentechnik"-Ware mit solcher, die nicht den Kriterien des EGGenTDurchfG entspricht, ausgeschlossen werden. Im Falle von Getränken beginnt die Kontrolle in der Produktionsstätte über den Transport bis hin zur Stufe, in der das Lebensmittel verpackt und mit dem „Ohne GenTechnik"-Siegel versehen wird.

Möchten Sie sich informieren, welche Produkte bereits mit dem „Ohne GenTechnik“ Siegel gekennzeichnet sind, steht Ihnen unsere Produktdatenbank zur Verfügung.

Sollen Getreideprodukte mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet werden, sind die Zutaten, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe relevant. Zutaten und Zusatzstoffe dürfen weder gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, nicht aus und nicht durch GVO hergestellt worden sein. Darüber hinaus dürfen auch Verarbeitungshilfsstoffe nicht durch GVO (z.B. gentechnisch veränderte Mikroorganismen wie Bakterien oder Pilze) hergestellt worden sein.

Das heißt vor allem, dass keine gentechnisch veränderten Pflanzen zur Erzeugung des Produkts eingesetzt wurden.

Dies wird anhand folgender Beispiele verdeutlicht:

•    Beispiel „GVO enthaltend“: Eine Getreidemischung darf keinegentechnisch veränderten Maiskörner enthalten.
•    Beispiel „aus GVO bestehend“: Reisflocken im Müsli, welche aus GVO-Reis gewonnen wurden, dürfen nicht verwendet werden.
•    Beispiel „durch/mithilfe von GVO hergestellt“: Ascorbinsäure hergestellt durch gentechnisch veränderte Mikroorganismen, darf nicht in Mehlen eingesetzt werden.

Neutrale, vom VLOG geschulte und anerkannte Zertifizierungsstellen kontrollieren vor Ort die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und des VLOG-Standards. Dies bedeutet die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von Standorten/Betriebseinheiten, die Prüfung von Dokumenten, aber auch die Analyse von Lebensmitteln.

Entlang der gesamten Herstellungskette muss die Vermischung der „Ohne Gentechnik"-Ware mit solcher, die nicht den Kriterien des EGGenTDurchfG entspricht, ausgeschlossen werden. Im Falle von Getreideprodukten beginnt die Kontrolle in der Produktionsstätte über den Transport bis hin zur Stufe, in der das Lebensmittel verpackt und mit dem „Ohne GenTechnik"-Siegel versehen wird.

Möchten Sie sich informieren, welche Produkte bereits mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet sind, steht Ihnen unsere Produktdatenbank zur Verfügung.

Soll Honig mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet werden, ist vor allem relevant, dass die Bienen nur Nektar und Pollen von nicht gentechnisch veränderten Pflanzen gesammelt haben. Um dies festzustellen, gibt es in Deutschland ein Anbauregister von gentechnisch veränderten Pflanzen. Hier müssen jeder Anbau und jeder Freisetzungsversuch in Deutschland vor der Aussaat eingetragen werden. Der Imker, der das „Ohne GenTechnik“-Siegel nutzen möchte, versichert sich im Anbauregister, dass im Flugradius seiner Bienen von 10 km kein Anbau stattfindet. Sofern die Bienenstandorte außerhalb Deutschlands liegen oder ausländischer Honig zugekauft wird, muss dies in gleicher Weise zugesichert werden.

Wenn Bienen zugefüttert werden, darf das Futter nach der EU-Verordnungen VO (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 nicht als gentechnisch verändert gekennzeichnet sein. Beispielsweise darf kein Sojaprotein zugesetzt werden, das aus gentechnisch veränderter Soja gewonnen wurde.

Nähere Informationen finden Sie im VLOG-Standard und im EGGenTDurchfG. Möchten Sie sich informieren, welche Produkte bereits mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet sind, steht Ihnen unsere Produktdatenbank zur Verfügung.

Sollen Hülsenfrüchte, wie z.B. Sojabohnen, mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet werden, sind die Zutaten, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe relevant. Zutaten und Zusatzstoffe dürfen weder gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, nicht aus und nicht durch GVO hergestellt worden sein. Darüber hinaus dürfen auch Verarbeitungshilfsstoffe nicht durch GVO (z.B. gentechnisch veränderte Mikroorganismen wie Bakterien oder Pilze) hergestellt worden sein.

Dies wird anhand folgender Beispiele verdeutlicht:

•    Beispiel „GVO enthaltend“: TK-Sojabohnen dürfen keine gentechnisch veränderten Sojabohnen enthalten.
•    Beispiel „aus GVO bestehend“: Ein Sojadrink darf nicht aus GV-Sojabohnen hergestellt sein.
•    Beispiel „durch/mithilfe von GVO hergestellt“: Ein Sojaghurt mit Fruchtmischung darf keine Aromen, die durch gentechnisch veränderten Mikroorganismen produziert wurden, enthalten.

Neutrale, vom VLOG geschulte und anerkannte Zertifizierungsstellen kontrollieren vor Ort die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und des VLOG-Standards. Dies bedeutet die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von Standorten/Betriebseinheiten, die Prüfung von Dokumenten, aber auch die Analyse von Lebens- und Futtermitteln.

Entlang der gesamten Herstellungskette muss die Vermischung der „Ohne Gentechnik"-Ware mit solcher, die nicht den Kriterien des EGGenTDurchfG entspricht, ausgeschlossen werden. Im Falle von Hülsenfrüchten beginnt die Kontrolle in der Produktionsstätte über den Transport bis hin zur Stufe, in der das Lebensmittel verpackt und mit dem „Ohne GenTechnik"-Siegel versehen wird.

Möchten Sie sich informieren, welche Produkte bereits mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet sind, steht Ihnen unsere Produktdatenbank zur Verfügung.

Sollen Kartoffelprodukte mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet werden, sind die Zutaten, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe relevant. Zutaten und Zusatzstoffe dürfen weder gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, nicht aus und nicht durch GVO hergestellt worden sein. Darüber hinaus dürfen auch Verarbeitungshilfsstoffe nicht durch GVO (z.B. gentechnisch veränderte Mikroorganismen wie Bakterien oder Pilze) hergestellt worden sein.

Das heißt vor allem, dass keine gentechnisch veränderten Pflanzen zur Erzeugung des Produkts eingesetzt wurden. Für tierische Zutaten wie Eier oder Milch gilt: Diese dürfen diese nicht von Tieren stammen, die mit Futtermittel gefüttert wurden, das gemäß der EU-Verordnungen VO (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 als gentechnisch verändert gekennzeichnet war. Das bedeutet, gentechnisch veränderte Pflanzen sind in der „Ohne Gentechnik“-Produktion tabu, und dies innerhalb strenger Fristen. Weitergehende Informationen finden Sie in der jeweiligen Produktkategorie.

Dies wird anhand folgender Beispiele verdeutlicht:

•    Beispiel „aus GVO bestehend“: Kartoffelchips dürfen nicht mit Rapsöl, welches aus GVO-Raps gewonnen wurde, hergestellt worden sein.
•    Beispiel „durch/mithilfe von GVO hergestellt“: Kartoffelstärke darf nicht mit Enzymen hergestellt werden, die durch gentechnisch veränderte Mikroorganismen gewonnen wurden.

Neutrale, vom VLOG geschulte und anerkannte Zertifizierungsstellen kontrollieren vor Ort die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und des VLOG-Standards. Dies bedeutet die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von Standorten/Betriebseinheiten, die Prüfung von Dokumenten, aber auch die Analyse von Lebens- und Futtermitteln.

Entlang der gesamten Herstellungskette muss die Vermischung der „Ohne Gentechnik"-Ware mit solcher, die nicht den Kriterien des EGGenTDurchfG entspricht, ausgeschlossen werden. Im Falle von Kartoffelprodukten beginnt die Kontrolle über die Trennung der Warenströme im Fall von tierischen Zutaten beim Futtermittel im Mischfutterwerk oder dem landwirtschaftlichen Betrieb, geht über den Transport bis zur Produktionsstätte, bzw. der Stufe, an der das Lebensmittel verpackt und mit dem „Ohne Gentechnik"-Siegel versehen wird.

Möchten Sie sich informieren, welche Produkte bereits mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet sind, steht Ihnen unsere Produktdatenbank zur Verfügung.

Sollen Milchersatzprodukte, wie Hafermilch oder veganer Käse, mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet werden, sind die Zutaten, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe relevant. Zutaten und Zusatzstoffe dürfen weder gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, nicht aus und nicht durch GVO hergestellt worden sein. Darüber hinaus dürfen auch Verarbeitungshilfsstoffe nicht durch GVO (z.B. gentechnisch veränderte Mikroorganismen wie Bakterien oder Pilze) hergestellt worden sein.

Das heißt in dem Fall vor allem, dass keine gentechnisch veränderten Pflanzen zur Erzeugung des Produkts eingesetzt wurden. Weitergehende Informationen finden Sie in der jeweiligen Produktkategorie.

Dies wird anhand folgender Beispiele verdeutlicht:

•    Beispiel „GVO enthaltend“: Veganer Käse hergestellt aus Rapsöl darf kein GV-Raps enthalten.
•    Beispiel „aus GVO bestehend“: Sojamilch darf nicht aus GV-Sojabohnen hergestellt worden sein.
•    Beispiel „durch/mithilfe von GVO hergestellt“: Es dürfen keine Aromen eingesetzt werden, die durch gentechnisch veränderten Mikroorganismen produziert wurden.

Neutrale, vom VLOG geschulte und anerkannte Zertifizierungsstellen kontrollieren vor Ort die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und des VLOG-Standards. Dies bedeutet die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von Standorten/Betriebseinheiten, die Prüfung von Dokumenten, aber auch die Analyse von Lebensmitteln. Entlang der gesamten Herstellungskette muss die Vermischung der „Ohne Gentechnik"-Ware mit solcher, die nicht den Kriterien des EGGenTDurchfG entspricht, ausgeschlossen werden.

Möchten Sie sich informieren, welche Produkte bereits mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet sind, steht Ihnen unsere Produktdatenbank zur Verfügung.

Sollen Milch und Milchprodukte mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet werden, darf die Milch nicht von Tieren stammen, die mit Futtermittel gefüttert wurden, das gemäß der EU-Verordnungen VO (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 als gentechnisch verändert gekennzeichnet war. Das bedeutet, gentechnisch veränderte Pflanzen sind in der „Ohne Gentechnik“ Fütterung tabu, und dies innerhalb strenger Fristen: Muss die Fütterung noch umgestellt werden, hat eine Milchkuh mind. drei Monate lang gentechnikfreie Futtermittel erhalten, bevor die Milch als „Ohne Gentechnik“ gekennzeichnet werden darf.

Bei Milchprodukten können zudem Zutaten, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe relevant sein. Zutaten und Zusatzstoffe dürfen weder gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, nicht aus und nicht durch GVO hergestellt worden sein. Darüber hinaus dürfen auch Verarbeitungshilfsstoffe nicht durch GVO (z.B. gentechnisch veränderte Mikroorganismen wie Bakterien oder Pilze) hergestellt worden sein. Dies wird anhand folgender Beispiele verdeutlicht:

•    Beispiel „GVO enthaltend“: Es dürfen keine gentechnisch veränderten Mikroorganismen in einem Joghurt zum Einsatz kommen.
•    Beispiel „aus GVO bestehend“: Maisstärke in Fruchtzubereitungen darf nicht aus gentechnisch veränderten Mais herstellt worden sein.
•    Beispiel „durch/mithilfe von GVO hergestellt“: Ein Lab-Enzym für die Käseherstellung darf nicht durch gentechnisch veränderte Mikroorganismen gewonnen worden sein.

Neutrale, vom VLOG geschulte und anerkannte Zertifizierungsstellen kontrollieren vor Ort die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und des VLOG-Standards. Dies bedeutet die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von Standorten/Betriebseinheiten, die Prüfung von Dokumenten, aber auch die Analyse von Lebens- und Futtermitteln.

Entlang der gesamten Herstellungskette muss die Vermischung der "Ohne Gentechnik"-Ware mit solcher, die nicht den Kriterien des EGGenTDurchfG entspricht, ausgeschlossen werden. Im Falle eines Milchprodukts beginnt die Kontrolle über die Trennung der Warenströme beim Futtermittel im Mischfutterwerk oder dem landwirtschaftlichen Betrieb, geht über den Milchtransport bis zur Molkerei bzw. der Stufe, an der das Lebensmittel verpackt und mit dem „Ohne GenTechnik"-Siegel versehen wird.

Möchten Sie sich informieren, welche Produkte bereits mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet sind, steht Ihnen unsere Produktdatenbank zur Verfügung.

Sollen Nahrungsergänzungsmittel  mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet werden, sind die Zutaten, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe relevant. Zutaten und Zusatzstoffe dürfen weder gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, nicht aus und nicht durch GVO hergestellt worden sein. Darüber hinaus dürfen auch Verarbeitungshilfsstoffe nicht durch GVO (z.B. gentechnisch veränderte Mikroorganismen wie Bakterien oder Pilze) hergestellt worden sein.

Das heißt vor allem, dass keine gentechnisch veränderten Pflanzen zur Erzeugung des Produkts eingesetzt wurden. Für tierische Zutaten wie Eier oder Milch gilt: Diese dürfen diese nicht von Tieren stammen, die mit Futtermittel gefüttert wurden, das gemäß der EU-Verordnungen VO (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 als gentechnisch verändert gekennzeichnet war. Das bedeutet, gentechnisch veränderte Pflanzen sind in der „Ohne Gentechnik“ Produktion tabu, und dies innerhalb strenger Fristen. Weitergehende Informationen finden Sie in der jeweiligen Produktkategorie.

Dies wird anhand folgender Beispiele verdeutlicht:

•    Beispiel „aus GVO bestehend“: Pflanzliche Öle, gewonnen aus GV-Pflanzen, dürfen nicht eingesetzt werden.
•    Beispiel „durch/mithilfe von GVO hergestellt“: Der Einsatz von Vitaminen, gewonnen durch gentechnisch veränderte Organismen, sind verboten.

Neutrale, vom VLOG geschulte und anerkannte Zertifizierungsstellen kontrollieren vor Ort die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und des VLOG-Standards. Dies bedeutet die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von Standorten/Betriebseinheiten, die Prüfung von Dokumenten, aber auch die Analyse von Lebens- und Futtermitteln.

Entlang der gesamten Herstellungskette muss die Vermischung der „Ohne Gentechnik" Ware mit solcher, die nicht den Kriterien des EGGenTDurchfG entspricht, ausgeschlossen werden. Im Falle von Nahrungsergänzungsmitteln mit tierischen Zutaten beginnt die Kontrolle über die Trennung der Warenströme beim Futtermittel im Mischfutterwerk oder dem landwirtschaftlichen Betrieb, geht über den Transport bis zur Produktionsstätte bzw. der Stufe, an der das Lebensmittel verpackt und mit dem „Ohne GenTechnik"-Siegel versehen wird.

Möchten Sie sich informieren, welche Produkte bereits mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet sind, steht Ihnen unsere Produktdatenbank zur Verfügung.

Sollen Ölsaaten, wie z.B. Kürbiskerne, mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet werden, sind die Zutaten, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe relevant. Zutaten und Zusatzstoffe dürfen weder gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, nicht aus und nicht durch GVO hergestellt worden sein. Darüber hinaus dürfen auch Verarbeitungshilfsstoffe nicht durch GVO (z.B. gentechnisch veränderte Mikroorganismen wie Bakterien oder Pilze) hergestellt worden sein.

Dies wird anhand folgender Beispiele verdeutlicht:

•    Beispiel „GVO enthaltend“: Saatenmischungen dürfen keine GV-Sonnenblumenkernen enthalten.
•    Beispiel „aus GVO bestehend“: Ein Speiseöl darf nicht aus GV-Mais gewonnen worden sein.
•    Beispiel „durch/mithilfe von GVO hergestellt“: Der Einsatz von Lipasen, die mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt werden, ist verboten.

Neutrale, vom VLOG geschulte und anerkannte Zertifizierungsstellen kontrollieren vor Ort die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und des VLOG-Standards. Dies bedeutet die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von Standorten/Betriebseinheiten, die Prüfung von Dokumenten, aber auch die Analyse von Lebensmitteln.

Entlang der gesamten Herstellungskette muss die Vermischung der "Ohne Gentechnik"-Ware mit solcher, die nicht den Kriterien des EGGenTDurchfG entspricht, ausgeschlossen werden. Im Falle von Ölsaaten beginnt die Kontrolle in der Produktionsstätte über den Transport bis hin zur Stufe, in der das Lebensmittel verpackt und mit dem „Ohne GenTechnik"-Siegel versehen wird.

Möchten Sie sich informieren, welche Produkte bereits mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet sind, steht Ihnen unsere Produktdatenbank zur Verfügung.

Sollen pflanzliche Aufstriche mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet werden, sind die Zutaten, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe relevant. Zutaten und Zusatzstoffe dürfen weder gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, nicht aus und nicht durch GVO hergestellt worden sein. Darüber hinaus dürfen auch Verarbeitungshilfsstoffe nicht durch GVO (z.B. gentechnisch veränderte Mikroorganismen wie Bakterien oder Pilze) hergestellt worden sein. Das heißt in dem Fall vor allem, dass keine gentechnisch veränderten Pflanzen zur Erzeugung des Produkts eingesetzt wurden.

Dies wird anhand folgender Beispiele verdeutlicht:

•    Beispiel „GVO enthaltend“: Ein Aufstrich darf keine  GVO-Sonnenblumenkernen enthalten.
•    Beispiel „aus GVO bestehend“: Ein Rapsöl darf nicht aus GV-Raps gewonnen worden sein.
•    Beispiel „durch/mithilfe von GVO hergestellt“: Es dürfen keine Aromen, die durch gentechnisch veränderte Mikroorganismen produziert wurden, eingesetzt werden.

Neutrale, vom VLOG geschulte und anerkannte Zertifizierungsstellen kontrollieren vor Ort die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und des VLOG-Standards. Dies bedeutet die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von Standorten/Betriebseinheiten, die Prüfung von Dokumenten, aber auch die Analyse von Lebensmitteln.

Entlang der gesamten Herstellungskette muss die Vermischung der „Ohne Gentechnik"-Ware mit solcher, die nicht den Kriterien des EGGenTDurchfG entspricht, ausgeschlossen werden. Im Falle von pflanzlichen Aufstrichen beginnt die Kontrolle in der Produktionsstätte über den Transport bis hin zur Stufe, in der das Lebensmittel verpackt und mit dem „Ohne GenTechnik"-Siegel versehen wird.

Möchten Sie sich informieren, welche Produkte bereits mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet sind, steht Ihnen unsere Produktdatenbank zur Verfügung.

Sollen Speiseöle oder Essig mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet werden, sind die Zutaten, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe relevant. Zutaten und Zusatzstoffe dürfen weder gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, nicht aus und nicht durch GVO hergestellt worden sein. Darüber hinaus dürfen auch Verarbeitungshilfsstoffe nicht durch GVO (z.B. gentechnisch veränderte Mikroorganismen wie Bakterien oder Pilze) hergestellt worden sein.

Dies wird anhand folgender Beispiele verdeutlicht:

•    Beispiel „GVO enthaltend“: Ein Essig darf keine gentechnisch veränderten Essigbakterien enthalten.
•    Beispiel „aus GVO bestehend“: Ein Speiseöl darf nicht aus GV-Mais gewonnen worden sein.
•    Beispiel „durch/mithilfe von GVO hergestellt“: Der Einsatz von Lipasen, die mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt werden, ist verboten.

Neutrale, vom VLOG geschulte und anerkannte Zertifizierungsstellen kontrollieren vor Ort die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und des VLOG-Standards. Dies bedeutet die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von Standorten/Betriebseinheiten, die Prüfung von Dokumenten, aber auch die Analyse von Lebens- und Futtermitteln.

Entlang der gesamten Herstellungskette muss die Vermischung der „Ohne Gentechnik" Ware mit solcher, die nicht den Kriterien des EGGenTDurchfG entspricht, ausgeschlossen werden. Im Falle von Ölen / Essig beginnt die Kontrolle in der Produktionsstätte über den Transport bis hin zur Stufe, in der das Lebensmittel verpackt und mit dem „Ohne GenTechnik"-Siegel versehen wird.

Möchten Sie sich informieren, welche Produkte bereits mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet sind, steht Ihnen unsere Produktdatenbank zur Verfügung.

Sollen Teigwaren mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet werden, sind die Zutaten, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe relevant. Für tierische Zutaten wie Eier gilt: Diese dürfen diese nicht von Tieren stammen, die mit Futtermittel gefüttert wurden, das gemäß der EU-Verordnungen VO (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 als gentechnisch verändert gekennzeichnet war. Das bedeutet, gentechnisch veränderte Pflanzen sind in der „Ohne Gentechnik“-Produktion tabu, und dies innerhalb strenger Fristen. Weitergehende Informationen finden Sie in der jeweiligen Produktkategorie.

Auch bei Teigwaren gilt: Zutaten und Zusatzstoffe dürfen weder gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, nicht aus und nicht durch GVO hergestellt worden sein. Darüber hinaus dürfen auch Verarbeitungshilfsstoffe nicht durch GVO (z.B. gentechnisch veränderte Mikroorganismen wie Bakterien oder Pilze) hergestellt worden sein. Dies wird anhand folgender Beispiele verdeutlicht:

•    Beispiel „aus GVO bestehend“: Nudeln dürfen kein Maismehl enthalten, das aus GV-Mais produziert wurde.
•    Beispiel „durch/mithilfe von GVO hergestellt“: Der Einsatz von Enzymen, die durch GVO produziert wurden, ist verboten, wie z.B. Lipasen zur Erhöhung von Qualität und Aussehen.

Neutrale, vom VLOG geschulte und anerkannte Zertifizierungsstellen kontrollieren vor Ort die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und des VLOG-Standards. Dies bedeutet die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen von Standorten/Betriebseinheiten, die Prüfung von Dokumenten, aber auch die Analyse von Lebens- und Futtermitteln.

Entlang der gesamten Herstellungskette muss die Vermischung der „Ohne Gentechnik"-Ware mit solcher, die nicht den Kriterien des EGGenTDurchfG entspricht, ausgeschlossen werden. Im Falle von Teigwaren beginnt die Kontrolle über die Trennung der Warenströme im Fall von Eiernudeln beim Futtermittel im Mischfutterwerk oder dem landwirtschaftlichen Betrieb, geht über den Transport bis zur Produktionsstätte, bzw. der Stufe, an der das Lebensmittel verpackt und mit dem „Ohne GenTechnik"-Siegel versehen wird.

Möchten Sie sich informieren, welche Produkte bereits mit dem „Ohne GenTechnik“-Siegel gekennzeichnet sind, steht Ihnen unsere Produktdatenbank zur Verfügung.