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Genome Editing in Pflanzen lässt sich nachweisen
Geschrieben haben den Bericht drei Mitarbeiter des Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und des bundeseigenen Julius-Kühn-Instituts (JKI). Darin heißt es, dass die meisten Eingriffe mit Genome Editing eine klare Signatur im Erbgut hinterlassen. Werde diese Signatur durch den Entwickler offengelegt, könne mit PCR-Tests, also der gleiche Technologie wie bei herkömmlicher Gentechnik, die Veränderung nachgewiesen und das Produkt überwacht werden. Die Behördenvertreter ziehen daraus folgendes Fazit: „Zusammengefasst: Die Nachweisbarkeit von genomeditierten Produkten, die auf den Markt kommen, unterscheidet sich nicht wesentlich von denen anderer gentechnisch veränderter Organismen“.
Hingewiesen auf den Bericht hatte die Organsiation Testbiotech. Sie zieht daraus den Schluss: „Damit widerspricht das BVL seiner (bisherigen) Position, nach der entsprechende Unterscheidungen nicht möglich seien.“ Noch im März 2018 hatten die Fachbehörden des Bundeslandwirtschaftsministeriums einen Bericht zu den neuen gentechnischen Verfahren vorgelegt, an dem die drei Mitarbeiter von BVL und JKI maßgeblich beteiligt waren. Darin stand, dass das Genome Editing generell keine spezifischen Spuren im Genom hinterlasse, die Rückschlüsse auf die verwendete Technik zuließen. Deshalb kam der Bericht zu dem Ergebnis: „Ob nachgewiesene genetische Veränderungen durch Techniken des Genome Editing oder andere Techniken erzeugt wurden, ist nicht zweifelsfrei zu klären.“
Der VLOG und seine Mitglieder fordern zusammen mit zahlreichen Organisationen aus Landwirtschaft und Umweltschutz, neue gentechnische Verfahren ohne Ausnahmen nach dem EU-Gentechnikrecht zu regulieren. Eine wichtige Voraussetzung für dessen Vollzug ist, dass sich durch Genome Editing vorgenommene Änderungen im Erbgut auch nachweisen lassen, etwa im Falle von Verunreinigungen.
Allerdings plädieren die Behördenexperten weiterhin dafür, die neuen Verfahren zur Veränderung des Erbgutes nicht als Gentechnik einzuordnen, wenn keine zusätzlichen Gene eingefügt werden. In ihrem neuen Aufsatz begründen sie dies mit möglichen Handelshindernissen. Sich widersprechende Regulierungen von Produkten, die mit Genome Editing hergestellt wurden, würden den Welthandel stören und Regelungen der Welthandelsorganisation WTO widerspechen. Unerwähnt bleibt, dass die USA und die EU seit über zwanzig Jahren herkömmliche GVO sehr unterschiedlich regulieren – weil die EU, anders als etwa die USA, auf das Vorsorgeprinzip setzt.
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