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Zu allgemeine Umwelt-Werbeaussage gerichtlich untersagt
Der Slogan „gutes Futter aus umweltschonendem Anbau“ erwecke den Eindruck, das Futter sei „auf eine Art und Weise gewonnen worden, die ökologischen Gesichtspunkten in besonderem Maße Rechnung trage“, so die Richter. Da das Futter nur „überwiegend“ auf eigenen Flächen angebaut werde, ließen sich daraus Regionalität, kurze Transportwege und damit Nachhaltigkeit nicht ableiten.
Gericht: Allgemeine Aussage erweckt zu hohe Erwartungen
Bei einem derartigen Slogan gingen Verbraucher:innen zudem von „erhöhten ökologischen Anforderungen“ aus, etwa bei Saatgut, Art und Weise des Anbaus, Einsatz von Pestiziden und Dünger, Bewässerung und Regionalität der Weiterverarbeitung – was jedoch nicht zutreffe.
Gentechnikfreies Futter ist keine Selbstverständlichkeit
Allein der Einsatz von gentechnikfreiem Futter reiche nicht aus, um die weitreichende allgemeine Aussage „gutes Futter aus umweltschonendem Anbau“ zu rechtfertigen. Dies laut Gericht auch deshalb, weil „der Verzicht auf Gentechnik ohnehin im Wesentlichen den gesetzlichen Vorgaben“ entspreche. Letzteres trifft allerdings gerade bei Futtermitteln nicht zu – dafür wird in Deutschland und der EU vor allem sehr viel importierte Gentechnik-Soja aus Südamerika eingesetzt. Das „Ohne GenTechnik“-Siegel steht insbesondere für den Verzicht auf solches Futter bei Milchprodukten, Eiern und Fleisch.
„Ohne Gentechnik“-Kennzeichnung ist eindeutig und regelkonform
Das Urteil betrifft vor allem Greenwashing und die Anforderungen an allgemeine Umweltclaims. Für die bewährte „Ohne Gentechnik“-Kennzeichnung mit ihrer klaren und eindeutigen Aussage entsteht dadurch kein Handlungsbedarf. Bei Kombinationen mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen ist – wie auch bisher schon – immer besondere Sorgfalt geboten. Das dürfte noch wichtiger werden, wenn ab 27.09.2026 die „Empowering Consumers (EmpCo)“-Richtlinie angewendet wird. Das „Ohne GenTechnik“-Siegel mit seinen umfassenden Regeln und seinem etablierten unabhängigen Zertifizierungssystem erfüllt die EmpCo-Anforderungen bereits.
Mehrdeutige Umweltaussagen müssen direkt auf dem Produkt erklärt werden
In seinem aktuellen Urteil zum Netto-Slogan hat das Landgericht Amberg außerdem klargestellt, dass Umweltclaims unmittelbar direkt auf dem Produkt erklärt werden müssen. Bei mehrdeutigen Umweltbegriffen müsse grundsätzlich bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutert werden, was konkret gemeint ist. Ein Hinweis auf eine Website, die Verbraucher erst selbst aufrufen müssen, reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Netto hätte also bereits auf dem Joghurtbecher erläutern müssen, was mit „umweltschonendem Anbau“ gemeint ist.
Landgericht Amberg, Urteil zu DUH/Netto vom 06.07.2026, Aktenzeichen 41 HK O 983/25
Lebensmittelzeitung: Netto muss juristische Niederlage einstecken
Deutsche Umwelthilfe: Greenwashing-Urteil gegen Netto
„Ohne GenTechnik“-Siegel entspricht neuen EU-Anforderungen zum Verbraucherschutz